Die Gastronomie in Südtirol ist ein bedeutender Wirtschaftszweig, der zahlreiche Arbeitsplätze bietet. Doch gerade beim Thema Gehalt gibt es oft Unklarheiten, die für Arbeitnehmer zu bösen Überraschungen führen können. In diesem Blogbeitrag beleuchten wir die Besonderheiten bei der Gehaltsvereinbarung im Gastgewerbe, insbesondere in Bezug auf Nettolöhne und Zusatzleistungen.
Das Gehalt im Gastgewerbe: Nettolohn vs. Bruttolohn
Ein häufiges Phänomen im Gastgewerbe ist die Vereinbarung von Nettolöhnen. Dies kann auf den ersten Blick attraktiv wirken, da das Gehalt „netto“, also nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben, ausgezahlt wird. Allerdings verbirgt sich hinter solchen Vereinbarungen oft ein Haken: Der Nettolohn beinhaltet nicht selten bereits die Anteile für das 13. und 14. Gehalt sowie weitere Ansprüche wie Urlaubsgeld und Abfertigung.
Die Tücken des Nettolohns
Es kommt immer wieder vor, dass ein Nettolohn vereinbart wird, der auf den ersten Blick fair erscheint, jedoch in Wirklichkeit bereits sämtliche Zusatzleistungen wie das 13. und 14. Gehalt, Urlaubsgeld und Abfertigungen beinhaltet. Diese Praktik ist jedoch nicht korrekt. Zusatzgehälter wie das 13. und 14. Gehalt müssen bei Fälligkeit separat ausbezahlt werden und dürfen nicht als monatliches Akonto abgegolten werden – es sei denn, dies wurde ausdrücklich so vereinbart.
Klare Vereinbarungen schaffen Sicherheit
Um Missverständnisse und unfaire Arbeitsbedingungen zu vermeiden, ist es essenziell, bereits bei den ersten Verhandlungen und Gehaltsvereinbarungen klare Fakten zu schaffen. Arbeitnehmer sollten darauf bestehen, dass der Nettolohn ohne Einberechnung der Zusatzleistungen vereinbart wird. Dies bedeutet, dass das 13. und 14. Gehalt, Urlaubsgeld, Abfertigung sowie etwaige nicht genossene Ruhetage zusätzlich zum monatlichen Nettolohn gezahlt werden sollten.
Selbst wenn der Arbeitgeber daraufhin den ursprünglich angesetzten Nettolohn reduzieren möchte, ist es oft besser, einen etwas geringeren Nettolohn zu akzeptieren, als am Ende des Jahres eine böse Überraschung zu erleben. Wichtig ist, dass das im Arbeitsvertrag festgehaltene Bruttogehalt auch tatsächlich dem vereinbarten Nettolohn entspricht und alle Zusatzleistungen abdeckt.
Der Arbeitsvertrag als Absicherung
Grundsätzlich sollte das vereinbarte Nettogehalt im Arbeitsvertrag immer als Bruttogehalt festgehalten werden. So wird sichergestellt, dass der monatliche Bruttolohn dem Wert im Arbeitsvertrag entspricht und nicht nachträglich abgeändert werden kann. Zudem verdeutlicht dies, dass sämtliche Ansprüche wie das 13. und 14. Gehalt, Abfertigung und Urlaubsgeld weiterhin zusätzlich gezahlt werden müssen.
Fazit: Im Gastgewerbe in Südtirol ist es besonders wichtig, auf die Details bei der Gehaltsvereinbarung zu achten. Ein klar definierter Arbeitsvertrag, in dem das Gehalt als Bruttobetrag angegeben ist und alle Zusatzleistungen separat ausgewiesen werden, bietet die beste Absicherung. So lassen sich Missverständnisse vermeiden und die Gefahr unangenehmer Überraschungen am Jahresende reduzieren. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass sie das Recht haben, klare und faire Vereinbarungen zu treffen, und diese auch einfordern dürfen.